Haus- und Badeordnung mit Ergänzung
Gemeinsame Bestimmungen für den Badebetrieb
§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich der Schwimmhalle Preetz, einschließlich des Einganges und der Außenanlagen.
§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
(1) Die Haus- und Badeordnung ist für alle Nutzerinnen und Nutzer verbindlich.
(2) Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung erkennt jede Nutzerin bzw. jeder Nutzer (Badegast, Saunagast) die Haus- und Badeordnung sowie weitergehende Rege-lungen (z. B. für Saunen, Dampfbad, Solarium) für einen sicheren und geordneten Betriebsablauf an.
(3) Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzerinnen und Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäfts- /Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
(4) Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(5) Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Die Benutzung durch Schulklassen, Vereine oder sonstige geschlossene Gruppen bedarf einer besonderen Genehmigung durch die Stadtverwaltung. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
Schulen, Vereine und sonstige Gruppen stellen eigenes fachkundiges Aufsichtspersonal im notwendigen Umfang zur Verfügung.
(6) Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.
§ 3 Öffnungszeiten, Preise
(1) Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden öffentlich bekannt gegeben (www.preetz.de/schwimmhalle) oder sind im Eingangsbereich einsehbar.
(2) Eingangsschluss ist 60 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit. Die Badezone/das Saunabad ist 20 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.
(3) Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
(4) Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betreib besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.
(5) Erworbene Eintrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.
(6) Die an der Kasse bzw. am Kassenautomat erhaltene Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung bzw. der beim Erwerb der Zugangsberechtigung ausgegebene Kassenbon ist bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.
(7) Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
(8) Tageskarten verlieren beim Verlassen der Schwimmhalle ihre Gültigkeit. Der Zutritt zum Dampfbad verliert nach Verlassen des Dampfbadbereichs seine Gültigkeit.
§ 4 Zutritt
(1) Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.
(2) Jede Nutzerin bzw. jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe der Eintrittskarte oder Zutrittsberechtigung nicht zulässig.
(3) Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen sowie vom Badbetreiber überlassene Gegenstände so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
(4) Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten volljährigen Begleitperson erforderlich. Die Benutzung des Dampfbades ist Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur in Begleitung Erziehungsberechtigter gestattet.
(5) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
(6) Der Zutritt ist u.a. Personen nicht gestattet:
• die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
• die Tiere mit sich führen
• die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.
§ 5 Verhaltensregeln
(1) Die Nutzerinnen und Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
(2) Die Einrichtung des Bades einschließlich der Leihartikel ist pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet die Nutzerin bzw. der Nutzer für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
(3) In einzelnen Badbereichen gelten unterschiedliche Regelungen für die Bekleidung.
(4) Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch die Nutzerin bzw. den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.
(5) Nutzerinnen und Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der anderen Nutzerinnen und Nutzer kommt.
(6) Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäfts-/Betriebsleitung.
(7) Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt.
(8) Jede Nutzerin bzw. jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
(9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.
(10) Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. In der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.
(11) Zerbrechliche Behälter (z. B. Behälter aus Glas und Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.
(12) Das Rauchen ist in sämtlichen Räumlichkeiten der Schwimmhalle und der Sauna nicht gestattet. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten.
(13) Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
(14) Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen den Nutzerinnen und Nutzern nur während der Gültigkeit ihrer Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
(15) Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.
§ 6 Haftung
(1) Die Betreiberin haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzerinnen und Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden der Nutzerin bzw. des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die die Nutzerin bzw. der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Betreiberin, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Nutzer regelmäßig vertrauen dürfen.
(2) Als wesentliche Vertragspflicht der Betreiberin zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
(3) Den Nutzerinnen und Nutzern wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten der Betreiberin werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet die Betreiberin nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei der Beschädigung der Sachen durch Dritte.
(4) Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einem durch die Betreiberin zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten der Betreiberin in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung der Nutzerinnen und Nutzer, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig zu verwahren.
(5) Bei schuldhaftem Verlust der gemäß § 4 (3) von der Badbetreiberin überlassenen Gegenstände wird ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt. Die jeweiligen Beträge sind in der gültigen Preisliste aufgeführt. Den Nutzerinnen und Nutzern wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschalbetrag.
(6) Die Betreiberin ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitschlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Bestimmungen für den Badebetrieb im Schwimmbad
§ 7 Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Die Nutzerinnen und Nutzer sind für das Verschließen des Garderobenschrankes/Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich.
(2) Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badebekleidung ohne Taschen gestattet.
(3) Das Schwimmbecken darf nur von geübten Schwimmerinnen und Schwimmern genutzt werden. Nichtschwimmerinnen und Nichtschwimmer haben das Nichtschwimmerbecken zu benutzen.
(4) Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.
(5) Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzerinnen und Nutzer.
(6) Die Benutzung der Sprunganlage geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; die Nutzerinnen und Nutzer haben sich darauf in ihrem Verhalten einzustellen. Die Anlage darf nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden.
(7) Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden.
(8) Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt.
(9) Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräte) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
Bestimmungen für den Badebetrieb in der Sauna
§ 8 Zweck und Nutzung der Saunaanlage
(1) Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Nutzerinnen und Nutzer. Hierzu gibt es Empfehlungen des Deutschen Sauna-Bundes e. V.
(2) Die Saunaanlage ist ein textilfreier Bereich. In bestimmten Bereichen (z. B. Ruheräume, Gastronomie) gelten besondere Bestimmungen.
(3) Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind verboten.
§ 9 Verhalten in der Saunaanlage
(1) Die Benutzung der Schwitzräume ist nur unbekleidet gestattet.
(2) Ruheliegen dürfen nur mit einem Bademantel oder mit einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden.
(3) Die Gastronomie darf nur mit einem Bademantel oder einem trockenen, den Körper verhüllenden Badetuch besucht werden.
(4) Sauna- und Warmlufträume mit Holzbänken sind nur mit einem ausreichend großen Liegetuch zu benutzen, das der Körpergröße entspricht. Die Holzteile dürfen nicht vom Schweiß verunreinigt werden.
(5) In Dampf- und Warmlufträumen aus Keramik oder Kunststoff sollten aus hygienischen Gründen Sitzunterlagen/Sitztücher benutzt werden.
(6) Technische Einbauten (z. B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden.
(7) In Schwitzräume sollte nur ein Liegetuch/eine Sitzunterlage mitgenommen werden.
(8) Badeschuhe dürfen in Sauna- und Warmlufträumen nicht getragen werden.
(9) Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen nicht erlaubt. Hauteinreibungen/Peelings mit selbst mitgebrachten Mitteln wie Salz, Honig u. ä. sind unzulässig.
(10) Vor der Benutzung der Schwitzräume, des Kaltwassertauchbeckens oder anderer Badebecken muss geduscht werden.
(11) In Ruheräumen müssen sich die Nutzerinnen und Nutzer rücksichtsvoll und ruhig verhalten.
(12) In der Saunaanlage ist Telefonieren, Fotografieren und Filmen verboten. Elektronische Medien, mit denen man fotografieren und/oder filmen kann (z. B. Smartphone, Tablet, E-Book-Reader u. ä.), dürfen nur in ausgewiesenen Bereichen mitgenommen und benutzt werden.
§ 10 Besondere Hinweise
(1) Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen.
(2) Traditionell bestehen in Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie z. B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern von den Nutzerinnen und Nutzern besondere Vorsicht.
(3) Saunaaufgüsse dürfen ausschließlich vom Personal durchgeführt werden.
Preetz, den 24. August 2017
Stadt Preetz
Der Bürgermeister
gez. Björn Demmin
Ergänzung der Haus- und Badeordnung für die Schwimmhalle der Stadt Preetz
Präambel
Diese Ergänzung gilt zusätzlich zur Haus- und Badeordnung für die Schwimmhalle der Stadt Preetz vom 27. März 2019 und ist verbindlich. Sie ändert in den einschlägi- gen Regelungen die Haus- und Badeordnung ab bzw. führt weitere Punkte ein. Die haus- und Badeordnung sowie diese Ergänzung werden gemäß § 2 Abs. 1 der Haus- und Badeordnung (siehe DGfdB R 94.17) Vertragsbestandteil. Die Ergänzung nimmt Regelungen (z. B. behördlich, normativ) auf, die dem Infektionsschutz bei der Nut- zung dieses Bades dienen.
Dieses Schwimmbad wird im Verlauf einer sich abschwächenden Pandemie wieder betrieben. Es ist also erforderlich, weitere Ansteckungen zu vermeiden. Darauf ha- ben wir uns in der Ausstattung des Bades und in der Organisation des Badebetriebs eingestellt. Diese Maßnahmen des Badbetreibers sollen der Gefahr von Infektionen soweit wie möglich vorbeugen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist aber zwingend erfor- derlich, dass auch die Badegäste ihrer Eigenverantwortung - gegenüber sich selbst und anderen - durch Einhaltung der Regelungen der Haus- und Badeordnung ge- recht werden. Gleichwohl wird das Verhalten der Badegäste durch unser Personal beobachtet, das im Rahmen des Hausrechts tätig wird. Allerdings ist eine lückenlose Überwachung nicht möglich
§ 1 Allgemeine Grundsätze und Verhalten im Bad
(1) Die Begleitung einer erwachsenen Person ist abweichend von der bisherigen Regelung für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr erforderlich.
(2) Betreten Sie den Beckenumgang nur unmittelbar vor der Nutzung z. B. der Be- cken und Sprunganlagen.
(3) Abstandsregelungen und -markierungen im Bereich von z. B. Sprunganlagen und Beckenzugängen sind zu beachten.
(4) Verlassen Sie das Schwimmbecken nach dem Schwimmen unverzüglich.
(5) Verlassen Sie das Schwimmbad nach der Nutzung unverzüglich und vermeiden Sie Menschenansammlungen vor der Tür, an ÖPNV-Haltestellen und auf dem Parkplatz.
(6) Der Verzehr von Speisen der Gastronomie ist nur auf den dafür vorgesehenen bzw. gekennzeichneten Flächen gestattet.
(7) Anweisungen des Personals oder weiteren Beauftragten ist Folge zu leisten.
(8) Nutzer, die gegen diese Ergänzung der Haus- und Badeordnung verstoßen, kön- nen des Bades verwiesen werden.
(9) Falls Teile des Bades bzw. der Sauna oder des Dampfbades nicht genutzt wer- den können, wird im Eingangsbereich oder an der Kasse schriftlich darauf auf- merksam gemacht.
§ 2 Allgemeine Hygienemaßnahmen
(1) Personen mit einer bekannten/nachgewiesenen Infektion durch das Corona-Virus ist der Zutritt nicht gestattet. Dies gilt auch für Badegäste mit Verdachtsanzei- chen.
(2) Waschen Sie Ihre Hände häufig und gründlich (Handhygiene).
(3) Nutzen Sie die Handdesinfektionsstationen im Eingangsbereich und an weiteren Stellen.
(4) Husten und Niesen Sie in ein Taschentuch oder alternativ in die Armbeuge (Hus- ten- und Nies-Etikette).
(5) Duschen Sie vor dem Baden und waschen Sie sich gründlich mit Seife.
(6) Mund-Nase-Bedeckungen müssen nach den behördlichen Vorgaben in den ge- kennzeichneten Bereichen getragen werden.
§ 3 Maßnahmen zur Abstandswahrung
(1) Halten Sie in allen Räumen die aktuell gebotenen Abstandsregeln ein. In den ge- kennzeichneten Räumen bzw. an Engstellen warten Sie, bis die maximal ange- gebene Zahl der anwesenden Personen unterschritten ist.
(2) Duschbereiche dürfen zeitgleich nur von maximal vier und WC-Bereiche nur von einer Person betreten werden.
(3) In den Schwimmbecken gibt es Zugangsbeschränkungen. Beachten Sie bitte die ausgestellten Informationen und die Hinweise des Personals.
(4) In den Schwimmbecken muss der gebotene Abstand selbständig gewahrt wer- den. Vermeiden Sie Gruppenbildungen, insbesondere am Beckenrand auf der Beckenraststufe.
(5) Wenn Bahnleinen gespannt sind, muss jeweils in der Mitte der Bahn ge- schwommen werden. Jede Bahn darf nur in einer Richtung genutzt werden.
(6) Achten Sie auf die Beschilderung und Anweisungen des Personals.
(7) Das Lehrschwimmbecken darf nur unter Wahrung der aktuellen Abstands- sowie Gruppenregeln genutzt werden. Eltern sind für die Einhaltung der Abstandsre- geln ihrer Kinder verantwortlich.
(8) Vermeiden Sie auf dem Beckenumgang enge Begegnungen und nutzen Sie die gesamte Breite zum Ausweichen.
(9) Vermeiden Sie an Engstellen enge Begegnungen und warten Sie gegebenen- falls, bis der Weg frei ist.
(10) Halten Sie sich an Wegeregelungen, Beschilderungen und Abstandsmarkie- rungen im Bad.
Preetz, den 11. Juni 2020 Stadt Preetz
Der Bürgermeister gez. Björn Demmin